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Rechtsfragen bei E-Learning

Das Thema Recht bzgl. der Gestaltung von E-Learning Angeboten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nicht nur, dass dieser Modus des Lehrens und Lernens immer stärker von Lehrenden genutzt wird, auch die Möglichkeiten potenzieren sich, was die Einsatzszenarien und genutzten Ressourcen angeht. Nicht zuletzt bekommen durch die Entwicklung der Web2.0 Angebote auch Lernende die Möglichkeit, eigene Ressourcen zu erstellen, die z.T. auf Content aus dem Netz zurückgreifen. Das Feld ist also breit und äußerst dynamisch. Es erzeugt damit zugleich auch Unsicherheiten bei Lehrenden und/oder Bildungsanbietern, was erlaubt ist und was über die Grenzen des juristisch Zulässigen hinausgeht.
Der Multimediakontor Hamburg lieferte im März eine überarbeitete Fassung eines Praxisleitfadens von Dr. Till Kreutzer zu Rechtsfragen bei E-Learning und digitaler Lehre. Dieser Leitfaden unterliegt der Creative Commons Lizenz (BY, NC, SA) und kann kostenfrei genutzt werden.
Folgende Themen werden in dem Praxisleitfaden beschrieben:

  • Urheberrechtsgesetz
  • Open Content
  • Open Source
  • Open Educational Ressources (OER)
  • gesetztliche Nutzungsfreiheiten  speziell für die Lehre
  • Erwerb von Nutzungsrechten
  • Nutzung von Fremdinhalten
  • Persönlichkeits- und Markenrechte

Ich denke, der Leitfaden ist eine gute Grundlage für all diejenigen, die sich bzgl. der Nutzung von (fremderstellten) Content im E-Learning unsicher sind. Hier finden sich schnell praxistaugliche Hinweise.

Wiki Urheberrecht im E-Learning

Verwies ich im letzten Beitrag noch auf den etwas veralteten, aber dennoch informativen Vodcast zum Thema Recht im E-Learning, so  möchte ich jetzt die Gelegenheit nutzen und auf ein Wiki verweisen, dass sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigt. Die Uni Potsdam hat ein Wiki aufgesetzt, dass sich mit Fragen des Rechts im E-Learning beschäftig. Das Wiki findet sich unter folgendem Link: http://www.uni-potsdam.de/db/wiki/elearning/index.php/Urheberrecht_und_E-Learning

Vorteil eines solchen Wikis ggü. eines „Lehrvideos“ oder gedruckten Buches ist, dass man es problemlos und schnell aktualisieren kann. Ob es in diesem Fall auch durch Dritte / Lesende bearbeitet werden kann, hab ich nicht ausprobiert. Aber es ist zu vermuten, dass Neuregelungen in der Gesetzeslage auch zügig im Wiki eingepflegt werden, so dass man schnell einen entsprechenden Überblick erhält.

Das derzeitige Inhaltsverzeichnis des Wikis hab ich aus der o.g. Quelle kopiert:

  • 1 Grundsätzliches zum Urheberrecht
    • 1.1 Urheber, geschützte Werke und gewährte Rechte
  • 2 Zentrale Fragen vor der Verwendung von Werken
    • 2.1 Steht das Werk unter einer freien Lizenz? (Open Source / Open Content)
    • 2.2 Das Werk steht nicht unter einer freien Lizenz
      • 2.2.1 Gelten Ausnahmeregelungen für die Nutzung in Forschung und Unterricht?
        • 2.2.1.1 Das Zitatrecht ( § 51 UrhG.)
        • 2.2.1.2 Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a UrhG)
        • 2.2.1.3 Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG)
        • 2.2.1.4 Setzen von Links
      • 2.2.2 Der Erwerb von Nutzungsrechten
  • 3 Weiterführende Informationen

Vodcast: Rechtsfragen im E-Learning

Auf Podcampus wurde ein Mitschnitt einer Adobe-Connect Veranstaltung bereitgestellt, der sich mit den Rechtsfragen im E-Learning beschäftigt. Als Experten hat man Ass jur. Jan Hansen vom Multimedia Communications Lab der TU Darmstadt eingeladen, der zu diesem Thema referiert. In dem Beitrag geht es unter anderem darum, WAS nach dem Urheberrechtsgesetz und verandten Schutzrechten geschützt ist, WIE etwas geschützt ist, WIE LANGE der Schutz besteht und welche Ausnahmeregelungen existieren. Weiterhin wird darauf eingegangen, unter welchen Besonderheiten die Nutzung ohne Einwilligung möglich ist. Eine Diskussion der Teilnehmenden rundet den Vodcast ab. Zugegeben, der Beitrag ist schon etwas älter (Oktober 2012) und es gab mittlerweile einige rechtliche Änderungen. Dennoch ist der Beitrag ein guter Schnelleinstieg in die grundsätzlichen Regelungen und Gesetze…

Bundesgerichtsurteil zur Nutzung urheberrechtlich gechützter Werke auf hochschulischen Lernplattformen

Wieder einmal stand der sogenannte Wissenschaftsparagraph §52a des Urheberrechtsgesetzes zur Debatte. Ausgelöst durch eine Klage eines Verlages gegen die Fernuni Hagen, die ihren  Studierendendes BA-Studiengangs „Psychologie“ 91 Seiten eines Werks  über ihre Lernplattform Moodle zur Verfügung stellte, wurde dieser Paragraph neu verhandelt – mit deutlichen Konsequenzen für die zukünftige Bereitstellung von Literatur für Studierende. Bislang  konnten (Hoch-) Schulen und Forschungseinrichtungen bei Zahlung einer angemessenen Gebühr an den Lernenden kleine Teile urheberrechtlich geschützter Werke für die Nutzung in entsprechend geschützten Bereichen (wie z.B. passwortgeschützte Lernplattformen, Content-Management Systeme o.ä. im Intranet der Einrichtung)  zum Lesen am Bildschirm, zum Speichern und zum Ausdruck zur Verfügung stellen. Unklar war jedoch u.a., wie groß die „kleinen“ Teile sein durften.

Hier hat der BGH nun Klarheit geschaffen. Demnach sind kleine Teile eines Werks entweder 12% des Gesamtwerks bzw. max. 100 Seiten. Die Einschränkung auf 100 Seiten macht aus Sicht des BGH Sinn, wenn es sich um umfassende, vielseitige Werke (z.B. Enzyklopädien, mehrbändige Handbücher etc.) handelt. Somit wird der Gefahr begegnet, dass hier 12% gleich ein ganzes Buch sein könnten.

 

 

 

Creative Commons V 4.0

Am 25.11.13 wurde die neue Version der Creative Commons Lizenzen vorgestellt. Neben einer Überarbeitung des Layouts, welches sich nun leserfreundlicher darstellt, gab es selbstverständlich einige inhaltliche Neuerungen (https://creativecommons.org/version4).

So wurden nun Datenbankrechte mit aufgegriffen, die jedoch länderspezifischen Besonderheiten zu Grunde liegen (so gelten diese bspw. für die USA nicht, dafür in der kompletten EU). Weiterhin enthalten die CC-Lizenzen nun abstrakte Umschreibungen für verwandte Schutzrechte, so dass diese mit abgebildet werden können. Die Linzenz V 4.0 gibt nun klare Hinweise, wie in CC-lizenzierten Content mit Data- und Text-Mining umzugehen ist. Wurde bisher bei Lizenzverstößen dem Nutzer die Lizenz entzogen, bietet die V 4.0 nun eine 30-tägige „Heilungsfrist“ an, wenn der Nutzer innerhalb dieser Zeit den Verstoß abstellt. Neu ist ebenfalls, dass bei wiederholt bearbeiteten und stets neu lizenzierten Texten (Share Alike-SA) nun nur noch die letzte Lizenz eingehalten werden muss, was den rechtssicheren Umgang mit entsprechend lizenzierten Werken deutlich erleichtert (Quelle: http://irights.info/creative-commons-in-version-4-0-verfugbar-was-sich-andert-und-was-nicht).

Das alles liest sich vielleicht komplizierter, als es ist. Schönerweise bietet irights.info einen hilfreichen Leitfaden für die Nutzung der Lizenzen in der Praxis. Wer über die neue CC Lizenz mitdiskutieren will, Anregungen benötigt oder sich informieren möchte, kann dies gern tun. Es wurden mehrere Kanäle geschaltet, die hier zusammengefasst dargestellt werden. Außerdem findet sich auf der Webseite creativecommons.org ein schönes Tool, welches mit ein paar Klicks zeigt, welche Lizenz man für sein Werk wählen kann: http://creativecommons.org/choose/

Zum Schluss noch ein Literaturhinweis: Dr. Paul Klimpel hat einen Reader (CC-BY-SA) zum Thema „Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung „nicht-kommerziell – NC““ verfasst.  Auf knapp 20 Seiten wird u.a. nochmal zusammen gefasst, was die Lizenzen (CC-BY, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC, CC-BY-NC-SA und BY-NC-ND) bedeuten, natürlich mit Fokus auf die NC Lizenzen.

(Bildquelle: Kristina Alexanderson, http://irights.info/creative-commons-in-version-4-0-verfugbar-was-sich-andert-und-was-nicht)

Initiative gegen ein Leistungschutzrecht

Seit einiger Zeit laufen vor allem im Netz Bestrebungen, über dass so genannte Leistungsschutzrecht zu informieren und durch Sammeln von Statements der Internetnutzer hier ein Gegengewicht zu schaffen. Hintergrund des Leistungsschutzrechts ist – äußerst verkürzt dargestellt – dass Verlage zukünftig mehr Rechte bzgl. der Verwertung ihrer Inhalte bekommen, die bislang kostenfrei zur Verfügung stehen. Dies können z.B. Zeitschriften und Zeitungen sein, die mit Einführung des Leistungsschutzrechts z.B. Pauschaulbeträge von „lesenden Berufsgruppen“ einfordern können (Leserecht) oder Personen, die eine Schlagzeile aus dem Internet digital weiter verbreiten (bloggen, twittern…) (Snippet-Recht) dürfen hierfür dann auch bezahlen. Etwas irritierend für mich ist dabei, dass es entsprechende Rechtsgrundlagen (Urheberrecht) sowie Verwertungsgesellschaften (VG Wort) schon gibt, die hier entsprechende Unterstützung bieten. Darüber hinaus kann jeder Verlag seine Inhalte selbst schützen sowie Google & Co. das Suchen von Beiträgen aus dem Verlagsangebot untersagen, wenn er kein Interesse an einer Verwertung und Verbreitung hat. Klar, für die Verlage geht es hier um ein großes Geschäft, ob die Rechnung jedoch aufgeht, bleibt unklar. Denn wenn keiner mehr die Schlagzeilen der Verlage verbreitet, weil dies mit Kosten verbunden sein kann, gelangen die Verlage selbst noch mehr in das Hintertreffen und verlieren womöglich einen weiteren Kampf beim Überleben in der digitalen Gesellschaft.

Um die politische Diskussion mitverfolgen zu können, gibt es die IGEL Initiative, die über die aktuellen Entwicklungen informiert. http://leistungsschutzrecht.info/

Themenspezial auf e-teaching.org: E-Legal? Rechtsfragen im E-Learning

Auf der Webseite von e-teaching.org wird aktuell noch bis Februar das Themenspezial „E-Legal? Rechtsfragen im E-Learning“ diskutiert. Ein sicher interessantes und für Lehrende bedeutsames Thema, da häufig wenig Klarheit herrscht, in welchen Kontexten welche Inhalte wie genutzt werden können. Das Themenspezial beschäftigt sich daher mit Fragen des Urheberrechts, Datenschutzes oder Lizensierung im Bereich eLearning.

Bisher finden sich zu folgenden Themen entsprechende Beiträge auf der Seite von e-teaching.org, bzw. werden in Kürze zur Verfügung gestellt:

Mehr Informationen unter http://www.e-teaching.org/specials/e-legal_rechtsfragen_im_e-learning

 

Tumult um §52a des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Während seit langem die Diskussion über Urheberrechte von Künstlern im Internet geführt wird und die Gema hier jüngst gegen Googles Youtube-Portal erfolgreich klagte (Punktsieg für die Gema), entwickelt sich eine weitere Diskussion um den §52a des Urheberrechts (genauer Wortlaut hier: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html), geführt von Vertretern aus der Wissenschaft und Hochschullehre. Dieser Paragraph regelt die Öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung und soll Ende des Jahres auslaufen. Zwar steht der Paragraph aus Sicht der Nutzer schon länger in der Kritik, wird er doch als zu einschränkend empfunden. Dies bestätigt eine Umfrage des Aktionsbündnis „Urheberreicht für Bildung und Wissenschaft“, im welchem über 90% der Befragten angaben, dass der besagte Paragraph zu restriktiv ist und die Arbeit behindert (vgl. http://www.iuwis.de/sites/default/files/Stellungnahme-an-BMJ-wegen_Evaluierung-52a.pdf, 1). Ein Wegfall jedoch könnte bedeuten, dass es nicht mehr möglich ist, Studierenden in den Hochschulen Werke aus Wissenschaft und Forschung für die eigene Arbeit kostenfrei zugänglich zu machen. Dies hätte maßgeblichen Einfluss auf die weitere Gestaltung der Lehre und dies wiederum auf die Diskussion um die Sicherung des Wissenschaftsstandortes Deutschland. „Die Lösung kann im Rahmen des bestehenden Systems des Urheberechts nur eine allgemeine privilegierte Bildungs- und Wissenschaftsklausel sein. Sie soll grundsätzlich die genehmigungsfreie Nutzung urheberrechtsgeschützter Materialien vorsehen und, solange es noch kommerzielle Angebote gibt, eine Vergütung an die Rechteinhaber sicherstellen, die die Träger der Hochschulen und Bildungseinrichtungen auch willens und in der Lage sind, zu bezahlen.“ (ebd., 2 f).

Man darf gespannt sein, welche Entscheidungen hier gefällt werden und was sich bei einem für die Lehre negativen Bescheid zukünftig ändern wird.

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ führt eine Online-Unterschriftenliste, mit der man dieses Bündnis und seine Bestrebungen unterstützen kann. Dazu gibt es hier mehr Informationen: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/

Recht am Bild

Die digitale Fotografie hat längst umsich gegriffen und jeder fotografiert alles und jeden. Doch die rechtliche Unsicherheit bleibt. Darf ich auf einem offenen Platz fotografieren? Kann ich Partyfotos ins Netz stellen? Wie sieht es mit Sehenswürdigkeiten, wie dem Eiffelturm aus? Viele Fragen und Unsicherheiten. Das Blog http://www.rechtambild.de/ soll helfen, hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Er wird aktualisiert und – was ich persönlich charmant finde – er ist im Rahmen einer Studienarbeit entstanden. Der Kölner Jurastudent Dennis Tölle entwickelte diese Sammlung. Meinen Dank dafür und weiter so!

Am 24.1.2011 wurde auch ein erster Reader als pdf veröffentlicht. Dieser geht u.a. folgenden Inhalten nach:

  • Sach- und Personenfotografie
  • Urheberrechte
  • Nutzungsrechte
  • Vergütung
  • Rechtsschutz sowie
  • Model- & Propertyrelease

Das Handbuch steht unter folgender Adresse zum Download bereit: http://www.rechtambild.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/01/handbuch.pdf