Wieder einmal stand der sogenannte Wissenschaftsparagraph §52a des Urheberrechtsgesetzes zur Debatte. Ausgelöst durch eine Klage eines Verlages gegen die Fernuni Hagen, die ihren Studierendendes BA-Studiengangs „Psychologie“ 91 Seiten eines Werks über ihre Lernplattform Moodle zur Verfügung stellte, wurde dieser Paragraph neu verhandelt – mit deutlichen Konsequenzen für die zukünftige Bereitstellung von Literatur für Studierende. Bislang konnten (Hoch-) Schulen und Forschungseinrichtungen bei Zahlung einer angemessenen Gebühr an den Lernenden kleine Teile urheberrechtlich geschützter Werke für die Nutzung in entsprechend geschützten Bereichen (wie z.B. passwortgeschützte Lernplattformen, Content-Management Systeme o.ä. im Intranet der Einrichtung) zum Lesen am Bildschirm, zum Speichern und zum Ausdruck zur Verfügung stellen. Unklar war jedoch u.a., wie groß die „kleinen“ Teile sein durften.
Hier hat der BGH nun Klarheit geschaffen. Demnach sind kleine Teile eines Werks entweder 12% des Gesamtwerks bzw. max. 100 Seiten. Die Einschränkung auf 100 Seiten macht aus Sicht des BGH Sinn, wenn es sich um umfassende, vielseitige Werke (z.B. Enzyklopädien, mehrbändige Handbücher etc.) handelt. Somit wird der Gefahr begegnet, dass hier 12% gleich ein ganzes Buch sein könnten.